8. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr
für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen
auf den Ersteigerer über. Das Eigentum an den ersteigerten
Sachen geht erst mit vollständigem Zahlungseingang an den
Erwerber über.
9. Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fällig
und ist an die Veranstalter zu bezahlen.
10. Der Erwerber ist verpflichtet, die Gegenstände
sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen.
11. Die Abgabe eines Gebotes bedeutet die Anerkennung
dieser Versteigerungsbedingungen.
Es gilt die „Salvatorische Klausel”.
Hier können
Sie Ihre Vorgebote abgeben.
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